Microsoft SQL Server 2017 Standard, 1 User CAL
inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
Versandkostenfrei
Sofort versandfertig, Lieferzeit: 12 Stunden
- Artikel-Nr.: 241820190
- Herstellernummer: 359-06557
- E-Mail Blitzversand
- zertifizierter Händler
- exzellenter Support
Vorteile
Microsoft SQL Server Standard 2017, 1 User CAL
Serverlizenz
Die SQL Server-Lizenz muss einem einzelnen Server zugewiesen werden. Diese Serverlizenz berechtigt zum Ausführen einer Instanz der SQL Server-Software auf dem lizenzierten Server, entweder in einer physischen oder virtuellen Betriebssystemumgebung.
Nutzer-CAL: Eine Nutzer-CAL berechtigt einen bestimmten Nutzer zur Verwendung einer beliebigen Anzahl von Geräten, wie z.B. Firmen-PC, privater PC, Mobiltelefon etc., von welchen er auf die Serversoftware zugreifen darf.
Diesen Lizenztyp sollten Sie dann wählen, wenn ein Nutzer nicht nur mit einem Gerät auf den entsprechenden Server zugreift und zum Beispiel neben seinem PC auch sein Smartphone nutzt, um E-Mails abzurufen, oder ein Tablet als Zweitgerät einsetzt. Gleiches gilt, wenn den Mitarbeitern die Möglichkeit gegeben wird, auch Ihre privaten Geräte zu nutzen und sich mit diesen im Netzwerk anzumelden.
Eigenschaft: Lizenzrecht
Sprache: Single Language, Deutsch
Version: Microsoft Windows SQL Server 2017 Standard 1x User CAL
Hinweis zur Produktaktivierung & Information zur Installation:
Sie erhalten Ihre Lizenz (Rechteübertragung) für das erworbene Microsoft Produkt. Ein Produktschlüssel bzw. Lizenzschlüssel ist für diese Lizensierung nicht erforderlich. Der Nachweis ist rechtsgültig in Form des Lieferscheins.
Wie kommen unsere Preise zustande ?
Das Grundprinzip des Softwarehandels besteht in der Kunst des Weglassens.
- Durch Mengenbündelung
- Entfall von Liefer und Lagergebühren, durch virtuelle Warenwirtschaft.
- Direktimporte
- Langjährige Bindung mit Distributoren.
- Geringe Gewinnspanne, Hauptpriorität bei Blitzhandel24 ist die Wertlegung sowie das Wachsen des Kundenstammes.
- Eine zentrale und schlanke Verwaltung.
- Mengenkäufe bei autorisierten Lieferanten/Distributoren.
- Entfall von hochpreisigen Marketinginvestitionen, da eher Wertlegung auf Stammkundschaft im Sinne "Kunden empfehlen Kunden"
realisieren wir Kostenvorteile, die wir über günstige Preise an unsere unsere Kunden weitergeben.
Ist dadurch die Qualität schlechter?
Wir versprechen unseren Kunden excellente Qualität. Die Preise beeinflussen die Qualität auf keiner Art und Weise, unsere Kunden erhalten geprüfte verifizierte Produkte. Zudem haben Sie bei Blitzhandel24 eine Absicherung bis zu 20.000€ über Trusted Shops sowie ein rechtlich sicheren Shop, durch EHI Prüfsiegel.
Rechtliche Hinweise
Rechtssprechung zu Gebrauchtsoftware
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.
Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.
Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt.
Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.
In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.
VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL
In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.
- IT-Business: EuGH: Download-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- Financial Times Deutschland: Kluges Urteil zu Second-Hand-Software
- Spiegel.de: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden
- Bild.de: Gebrauchte Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- WELT ONLINE: EuGH: Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
- ComputerBild.de: EU-Gericht: Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist zulässig
- crn.de: Oracle unterliegt im Streit um Download-Software
- ChannelBiz: Europäischer Gerichtshof entscheidet für UsedSoft
- Online PC: usedSoft gewinnt: Europäischer Gerichtshof gibt grünes Licht für Software-Gebrauchthandel
- golem.de: Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden
- ITReseller.ch: EU erklärt Verkauf gebrauchter Software für legal
- n-TV.de: Handel mit gebrauchter Software - Verkauf ist generell erlaubt