
Lexware QuickSteuer 2021 Deluxe , für die Steuererklärung 2020, Download
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- Artikel-Nr.: 241821499
- Hersteller-Nr.: P26811-02
- Laufzeit: Dauerhaft gültig
- Sprache(n): DE
- Länderzone(n): Weltweit
Produktinformationen "Lexware QuickSteuer 2021 Deluxe , für die Steuererklärung 2020, Download"
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Damit Sie bei Ihrer Steuererklärung wie gewohnt auf Nummer sicher gehen, haben wir alle wichtigen Steueränderungen für das Veranlagungsjahr 2020 berücksichtigt. Informieren Sie sich hier!
Steuerrechtliche Änderungen für das Veranlagungsjahr 2020

Abgabefrist für die Steuererklärung 2020
Sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung für 2020 verpflichtet und lassen diese nicht von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen, erwartet das Finanzamt die Abgabe am 2. August 2021.

Steigender Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2020 von 9.168 Euro auf 9.408 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner beträgt der Grundfreibetrag das Doppelte.

Steuerliche Vorteile für Homeoffice
Die strengen Regeln zum Abzug von Werbungskosten für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers gelten selbst während der Corona-Krise weiterhin. Wer im Homeoffice arbeitet und im Betrieb einen anderen Arbeitsplatz hat oder wer nur eine Arbeitsecke zu Hause nutzt, geht in Punkto Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer leer aus.
Hessens und Bayerns Finanzminister haben deshalb vorgeschlagen, dass jeder Steuerzahler, der wegen Corona im Homeoffice arbeiten muss, für jeden Tag pauschal 5 Euro, maximal 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzen darf. Und das unabhängig davon, ob nur eine Arbeitsecke genutzt wurde oder ob in der Firma ein anderer Arbeitsplatz hätte genutzt werden dürfen.

Kurzarbeitergeld – Steuerfreibetrag gefordert
Wer 2020 mehr als 450 € Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist nächstes Jahr zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Der Bayerische Finanzminister hat in einer Pressemitteilung vom 23.9.2020 vorgeschlagen, für Bezieher von Kurzarbeitergeld einen Steuerfreibetrag in Höhe von 6.000 Euro einzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass Kurzarbeiter wegen des Kurzarbeitergelds Steuernachzahlungen leisten müssen.

Höherer Entlastungsbetrag
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 Euro erhöht. Der Entlastungsbetrag steht nur „echten“ Alleinerziehenden zu. Das sind Steuerzahler, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Der Entlastungsbetrag betrug bisher 1.908 Euro und erhöht sich durch die Neuregelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 Euro. Für jedes weitere Kind steht dem echten Alleinerziehenden ein Entlastungsbetrag in Höhe von jeweils 240 Euro zu.

Mehr Unterstützungsleistungen abziehbar
Unterstützen Sie Ihre Eltern oder Ihr Kind (das kein Kindergeld mehr bekommt) finanziell, dürfen Sie diese Zahlungen im Jahr 2020 bis zu einem Höchstbetrag von 9.408 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen.
Übernehmen Sie auch noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterstützten, erhöht sich der abziehbare Höchstbetrag um diese weiteren Zahlungen. Hat der Unterstütze eigene Einkünfte, mindern diese Einkünfte, die über 624 Euro liegen, den abziehbaren Höchstbetrag.

Altersentlastungsbetrag sinkt
Haben Sie im Jahr 2019 Ihren 64. Geburtstag gefeiert, steht Ihnen steuerlich für Arbeitslohn, für Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit und für Mieterträge ab 2020 ein Altersentlastungsbetrag zu. Dieser beträgt ab 2020 zeitlebens 16% dieser Einkünfte, maximal 760 Euro pro Jahr.

Höherer Abzugsbetrag für Haushaltsersparnis
Mussten Sie 2020 wegen Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in einem Heim leben, dürfen Sie diese Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehen. Die aus eigener Tasche bezahlten Ausgaben werden allerdings nicht nur um die zumutbare Belastung gemindert, sondern auch noch um eine Haushaltsersparnis, wenn Sie wegen der Heimaufenthalts ihre Wohnung aufgegeben haben.
Zeitraum | pro Jahr | pro Monat | Pro Tag |
2020 | 9.408 Euro | 784,00 Euro | 25,77 Euro |

Höherer Sonderausgabenabzug für Rentenversicherungsbeiträge
Leisten Sie 2020 eine Beitragszahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Vertrag, sind grundsätzlich 90 Prozent Ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgaben absetzbar. Doch das gilt nur bis zu einem Höchstbetrag von 25.046 Euro/50.092 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten). Zahlen Sie diese Höchstbeträge 2020 ein, sind davon 90 Prozent abziehbar, also maximal 22.541 Euro bei Ledigen und 45.082 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Höhere steuerfreie Beitragszahlungen in betriebliche Altersvorsorge
Steueränderungen 2020 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei der betrieblichen Altersvorsorge zu beachten. Stammen die Beitragszahlungen in eine Direktversicherung, in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse aus einer Gehaltsumwandlung, bleiben folgende Beitragszahlungen 2019 steuer- und abgabenfrei:
- Steuerfreiheit: Nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben im Jahr 2020 Beitragszahlungen des Arbeitnehmers in Höhe von 6.624 Euro steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenze von 82.800 Euro).
- Sozialversicherungsfreiheit: 2020 bleiben Beitragszahlungen in Höhe von 3.312 Euro beitragsfrei (4% der Betragsbemessungsgrenze von 82.800 Euro).

Versorgungsfreibetrag für Pensionäre 2020
Wie bei einer Betriebsrente zieht das Finanzamt von einer Pension bei Pensionsbeginn vor oder in 2005 folgende Beträge ab:
- Versorgungsfreibetrag: Es wird ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 3.000 Euro abgezogen. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag mindern sich für jeden neuen Rentenjahrgang.
- Zuschlag: Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag zieht das Finanzamt einen Zuschlag von bis zu 900 Euro pro Jahr ab. Auch dieser Zuschlag mindert sich bei jedem neuen Rentnerjahrgang.
- Pauschale: Betriebsrentner erhalten bei Vorliegen von Versorgungsbeträgen eine jährliche Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag mindern sich für jeden neuen Pensionärs-Jahrgang. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sinken prozentual und betragsmäßig für jeden weiteren Ruhestandsjahrgang ab 2006. Bei Ruhestand ab 2020 beträgt der Versorgungsfreibetrag 16%, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Der abziehbare Zuschlag beträgt 360 Euro.

Verlängerung des Investitionszeitraums
Für Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter – unter anderem für Gebäude – erlaubt das Einkommensteuergesetz die Bildung einer Rücklage. Das Finanzamt erwartet normalerweise, dass innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr des Verkaufs ein neues Gebäude angeschafft oder hergestellt wird. Kommt es innerhalb dieses 4-Jahres-Zeitraums zu keiner Investition, muss die Rücklage aufgelöst und der Gewinn versteuert werden.
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde dieser Investitionszeitraum jedoch um ein Jahr verlängert. Sofern die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des folgenden Wirtschaftsjahres.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens konnten Unternehmer die Abschreibung grundsätzlich bisher nur nach der so genannten linearen Abschreibung ermitteln. Bei Investitionen im Zeitraum vom 1.1.2020 und dem 31.12.2021 profitieren Unternehmer von der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (§ 7 Abs. 2 EStG).
Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal jedoch 25% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.

Höhere Gewerbesteueranrechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Unternehmer, die im Rahmen eines Einzelunternehmens oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerblich tätig werden, bekommen (einen Teil) der Gewerbesteuerzahlungen auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Bisher beträgt die Steueranrechnung das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8fachen auf das 4,0fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben.

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG – höherer Freibetrag ab 2020
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags rechnet das Finanzamt Aufwendungen für Zinsen, Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu. Vom dem ermittelten Hinzurechnungsbetrag wurde nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ein Freibetrag von 100.000 Euro abgezogen. Vom danach noch verbleibenden Betrag werden letztlich nur noch 25% dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro wurde im Corona-Steuerhilfegesetz für das Jahr 2020 von bislang 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben. Dadurch dürften insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer größtenteils von den Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten & Co. verschont werden

Neue Steuerspielregeln zu 44-Euro-Freigrenze bei Sachbezügen
Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz sind Gutscheine und Gutscheinkarten als Sachbezuge zu qualifizieren, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellergemeinschaft der Gutscheine und Gutscheinkarten berechtigen.
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Systemanforderungen | ||
Arbeitsspeicher | 2 GB RAM | |
Prozessor | 2-GHz-Prozessor oder höher | |
Betriebssysteme | ||
Windows |
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